Keiner erhält gern eine Kündigung – aber zusätzlicher Stress droht, weil Arbeitnehmer schnell handeln müssen, wenn sie die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen wollen.
Die Frist zur Überprüfung beträgt nur drei Wochen: Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nicht hinnehmen möchte, kann er innerhalb von drei Wochen schriftlich Klage beim Arbeitsgericht erheben. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem er die schriftliche Kündigung erhalten hat. Sinnvoll ist dabei auf jeden Fall die Beratung durch einen Anwalt. In dieser Broschüre des Bundesarbeitsministeriums sind die wesentlichen Vorschriften zum Kündigungsschutz und die entsprechenden Fristen erläutert.
Kündigungsgründe für den Arbeitgeber
– Die personenbedingte Kündigung
Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen ausgesprochen werden. Einer liegt in der Person des Arbeitnehmers. Er oder sie kann die vereinbarte Arbeit nicht ausführen – oftmals liegt dies an einer lang anhaltenden Krankheit oder vielen kurzen Fehlzeiten. Zwar trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden, aber der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber liegt in der Person des Arbeitnehmers begründet.
– Die verhaltensbedingte Kündigung
Anders sieht es bei der verhaltensbedingten Kündigung aus. Hier besteht der Kündigungsgrund im Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Beispiele dafür sind Diebstahl, die falsche Abrechnung von Spesen oder die unbegründete Abwesenheit von der Arbeit. Auch häufiges oder wiederholtes Zuspätkommen kann ein Kündigungsgrund sein. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorab abgemahnt hat. Hinweise, welche Voraussetzungen genau vorliegen müssen, damit die Gerichte die Kündigung bei einer eventuellen Überprüfung akzeptieren, finden sich beispielsweise in den Beiträgen zum Arbeitsrecht in Hamburg auf anwaltskanzlei-online.de.
– Die betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt weder in der Person noch im Verhalten des Arbeitnehmers begründet – hier ist es das Unternehmen, das aus betrieblichen Gründen die Arbeit nicht mehr anbieten kann. Das können Schließungen von Unternehmensteilen sein, Umstrukturierungen oder Umsatzeinbußen. Die Kündigung muss dann sozialen Gesichtspunkten genügen: Mitarbeiter mit Familie oder langer Betriebszugehörigkeit haben größere Chancen, den Arbeitsplatz zu behalten als junge, ledige Mitarbeiter, die erst kurz im Unternehmen beschäftigt sind. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, ist er der Ansprechpartner für die sogenannte Sozialauswahl. Die Sozialauswahl bezieht sich auf die Kriterien:
- Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten und
- Schwerbehinderung
Generell gilt die Sozialauswahl in Betrieben ab zehn Mitarbeitern – aber auch Kleinstbetriebe dürfen soziale Fragen nicht ignorieren.
Foto: Thinkstock, 513852265, iStock, dolgachov
Kommentare